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§ 51 VVVG (Sachsen) — Anfechtung

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Verfahren von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Verfahren nach § 43 angefochten werden.