Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 49 Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/49#abs-1 (1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/49#abs-2 (2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

§ 48 § 50