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§ 49 VVVG (Sachsen) — Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.