Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 4 Unterschriftenbogen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/4#abs-1 (1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/4#abs-2 (2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/4#abs-3 (3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.

§ 3a § 5