Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 4 Unterschriftenbogen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/4#abs-1 (1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/4#abs-2 (2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/4#abs-3 (3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.