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§ 4 VVVG (Sachsen) — Unterschriftenbogen

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.