Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 18 Unterschriftenbogen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/18#abs-1 (1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/18#abs-2 (2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt,

2. die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/18#abs-3 (3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.

§ 17 § 19