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# § 17 VVVBbg (Brandenburg) — Vernichtung der Unterlagen

Volksbegehrensverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Eintragungslisten und der ihnen beigefügten Anlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens nach § 21 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Ist ein Volksbegehren nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und wird die Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens durch das Präsidium des Landtages (§ 21 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes) vor dem Verfassungsgericht des Landes (§ 22 des Volksabstimmungsgesetzes) angefochten, so sind die Unterlagen sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.

(2) Der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Abstimmungsausschüsse über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens zählen nicht zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 17 VVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/17

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