Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 11 Ungültige Eintragungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/11#abs-1 (1) Die Gültigkeit der Eintragungen bestimmt sich nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/11#abs-2 (2) Eintragungen, die einen Zusatz enthalten, sind ungültig, wenn
durch den Zusatz der Wille der eintragungsberechtigten Person, das Volksbegehren zu unterstützen, zweifelhaft erscheint,
die eintragungsberechtigte Person ihre Eintragung mit einem nicht zulässigen Zusatz versieht.