Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

VVVBbg

§ 11 Ungültige Eintragungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/11#abs-1 (1) Die Gültigkeit der Eintragungen bestimmt sich nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/11#abs-2 (2) Eintragungen, die einen Zusatz enthalten, sind ungültig, wenn

durch den Zusatz der Wille der eintragungsberechtigten Person, das Volksbegehren zu unterstützen, zweifelhaft erscheint,

die eintragungsberechtigte Person ihre Eintragung mit einem nicht zulässigen Zusatz versieht.

§ 10 § 12