§ 11 VVVBbg (Brandenburg) — Ungültige Eintragungen

Volksbegehrensverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gültigkeit der Eintragungen bestimmt sich nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes.

(2) Eintragungen, die einen Zusatz enthalten, sind ungültig, wenn

durch den Zusatz der Wille der eintragungsberechtigten Person, das Volksbegehren zu unterstützen, zweifelhaft erscheint,

die eintragungsberechtigte Person ihre Eintragung mit einem nicht zulässigen Zusatz versieht.