Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.05.2004 – IV ZR 183/03Zitiert von 6
- OLG Hamm, 29.02.1980 – 20 U 138/79
- OLG Celle, 09.08.2007 – 8 U 62/07Zitiert von 1
- AG Rheinberg, 02.03.2004 – 10 C 129/03
- OLG Celle, 19.07.2010 – 3 U 96/10
- OLG Köln, 28.03.2000 – 9 U 78/99Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.12.2024 – IV ZR 151/23Wirksamkeit einer Klausel bei einer D&O-Versicherung über automatisches Ende des Versicherungsvertrages bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des VersicherungsnehmersZitiert von 10
- OLG Saarbrücken, 16.07.2021 – 5 U 2/21Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 28.08.2020 – 4 U 643/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/25#abs-1 (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/25#abs-2 (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.