Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 16.07.2007 – 6 U 171/06
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- BGH, 13.07.2016 – VIII ZR 296/15Wohnraummiete: Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung vom KündigungsgrundZitiert von 10
- BGH, 05.05.2004 – IV ZR 183/03Zitiert von 6
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 64/24
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2019 – 7 U 58/17
Zuletzt entschieden
- KG, 15.07.2016 – 6 U 24/16
- OLG Köln, 18.08.2015 – 9 U 120/14Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 08.06.2015 – 8 O 40/14Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 24 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/24#abs-1 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/24#abs-2 (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/24#abs-3 (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.