Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 157 Unrichtige Altersangabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2021 – III ZR 62/20Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen SchadensersatzprozessZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 14.12.2011 – 4 U 19/10Zitiert von 2
- LG Köln, 21.04.2004 – 20 O 690/03Zitiert von 1
- LG Kleve, 09.02.2005 – 2 O 152/03Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 20.12.2011 – 58 C 10905/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.09.2006 – I-18 U 17/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZB 80/25Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 110 VVG; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verjährungsentscheidungen nach Art. 24 CMNI
- OLG Köln, 24.01.2025 – 20 U 16/23
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 – 5 U 37/23
102 Entscheidungen zu § 157 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.