Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2016 – IV ZR 304/13Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des Freistellungsanspruchs an einen Dritten; Ernsthafte Inanspruchnahme als Voraussetzung für den Eintritt des VersicherungsfallsZitiert von 11
- BGH, 13.04.2016 – IV ZR 51/14D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsansprüchen des Versicherten; Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahme als Voraussetzung für den VersicherungsfallZitiert von 3
- OLG Köln, 21.11.2023 – 9 U 206/22Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.07.2013 – I-4 U 149/11
- LG Düsseldorf, 11.08.2011 – 9 O 352/10
- LG Düsseldorf, 09.06.2011 – 9 O 319/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 02.12.2025 – 12 U 47/25
- LG München II, 20.05.2025 – 13 HK O 7553/22
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2025 – 3 U 113/22
23 Entscheidungen zu § 108 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/108#abs-1 (1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/108#abs-2 (2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.