Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.06.2002 – 15 W 105/01
- BGH, 02.03.2005 – IV ZR 212/04
- OLG Hamm, 06.07.2012 – I-20 U 102/11
- BGH, 08.10.2009 – IV ZR 346/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.11.2014 – 20 U 261/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 11.10.2006 – 20 U 43/05
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 17.03.2021 – 6 SA 3/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 – 7 U 100/19Zitiert von 11
- OLG Thüringen, 28.08.2020 – 4 U 643/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/102#abs-1 (1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/102#abs-2 (2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.