Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Kerpen, 26.02.2003 – 22 C 309/02
- BVerfG, 08.03.1999 – 1 BvR 645/95
- BGH, 01.06.2005 – IV ZR 46/04Zitiert von 3
- BGH, 19.11.2025 – IV ZR 84/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 21.11.2024 – 12 UKl 1/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 U 38/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 17.01.2023 – 12 U 304/21Zitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 02.06.2022 – 12 U 240/21Zitiert von 4
- OLG Celle, 13.01.2022 – 8 U 134/21Private Krankenversicherung: Unwirksamkeit einer an die Einführung einer neuen Sterbetafel anknüpfenden Prämienanpassungsklausel in einem Beitragsentlastungstarif KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/40#abs-1 (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/40#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.