Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Hamm, 20.08.2014 – 20 U 47/14Zitiert von 2
- BGH, 17.02.2016 – IV ZR 353/14Krankheitskostenversicherung: Begriff der bedingungsgemäßen Krankheit; vorsätzliche Herbeiführung durch billigende Inkaufnahme der möglichen Krankheitsfolgen einer kosmetischen OperationZitiert von 15
- LG Dortmund, 16.01.2014 – 2 O 309/13Zitiert von 1
- OLG München, 26.11.2024 – 25 U 3800/23 e
- LG Wuppertal, 29.12.2022 – 4 O 373/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.