Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

§ 200 § 202