Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 200 Bereicherungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

§ 199 § 201