Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 200 Bereicherungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

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