Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 200 Bereicherungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.