Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/183#abs-1 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/183#abs-2 (2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.