Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/183#abs-1 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/183#abs-2 (2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

§ 182 § 184