Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 27.06.2012 – IV ZR 212/10Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für Schäden "durch Schwamm" nach einem LeitungswasseraustrittZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/142#abs-1 (1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/142#abs-2 (2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.