Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/137#abs-1 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/137#abs-2 (2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.

§ 136 § 138