Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 27.05.2015 – IV ZR 292/13Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall auf der Donau während des Transports eines schwimmfähigen Schiffsrumpfs eines Schiffsneubaus; Berücksichtigung der "causa proxima" für einen Haftungsausschluss; Mitversicherung für fahrlässig verursachte Eigen- und Drittschäden; Ersatzpflicht für Prozesskosten im HaftpflichtprozessZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2024 – 7 U 21/21Zitiert von 2
- BGH, 11.01.2017 – IV ZR 74/14Geld- und Werttransportversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei Abhandenkommen von TransportgutZitiert von 1
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- OLG Hamm, 16.10.2017 – 18 U 11/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/137#abs-1 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/137#abs-2 (2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu vertreten.