(1) Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.
(3) Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,
1. an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder
2. an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.
Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.
(4) Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand.