(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.