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§ 26 VVB (Bayern) — Sachlicher Geltungsbereich

Verordnung über die Verhütung von Bränden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.

(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.