Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 17 Sonstige selbstentzündliche Stoffe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/17#abs-1 (1) Öl- oder fettgetränkte Faserstoffe dürfen nur in dicht schließenden, nicht brennbaren oder sonst brandsicheren Behältern aufbewahrt werden. Die Behälter sind von brennbaren Stoffen mindestens 50 cm entfernt aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/17#abs-2 (2) Sägemehl oder ähnliche Stoffe, die zum Aufnehmen oder Aufsaugen von Öl oder anderen fetthaltigen oder leicht entzündbaren Stoffen benutzt worden sind, sind nach Gebrauch unverzüglich fachgerecht zu entsorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/17#abs-3 (3) Ungelöschter Kalk ist so zu lagern, daß er weder feucht werden noch mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen kann.

§ 16 § 17a