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# § 17 VVB (Bayern) — Sonstige selbstentzündliche Stoffe

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öl- oder fettgetränkte Faserstoffe dürfen nur in dicht schließenden, nicht brennbaren oder sonst brandsicheren Behältern aufbewahrt werden. Die Behälter sind von brennbaren Stoffen mindestens 50 cm entfernt aufzubewahren.

(2) Sägemehl oder ähnliche Stoffe, die zum Aufnehmen oder Aufsaugen von Öl oder anderen fetthaltigen oder leicht entzündbaren Stoffen benutzt worden sind, sind nach Gebrauch unverzüglich fachgerecht zu entsorgen.

(3) Ungelöschter Kalk ist so zu lagern, daß er weder feucht werden noch mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen kann.

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Zitiervorschlag: § 17 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/17

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