nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 VVB (Bayern) — Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu, Grummet, Kleehafer und Kleegerste, dürfen in feuchtem Zustand nicht eingelagert werden. Das gilt nicht für vorgetrocknete Ernteerzeugnisse, die durch Belüftungs- oder Entlüftungseinrichtungen ausreichend nachgetrocknet werden.

(2) Der Leiter des Betriebs hat bei Ernteerzeugnissen, die zur Selbstentzündung neigen, den Temperaturverlauf mindestens drei Monate lang regelmäßig mit einer Meßeinrichtung, die die Temperatur des Lagerguts anzeigt, festzustellen. Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 60 Grad C, so ist die Temperatur in Abständen von höchstens fünf Stunden zu messen. Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 70 Grad C oder besteht sonst die Gefahr einer Selbstentzündung, so hat der Leiter des Betriebs sofort die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Gefährlich erhitztes Lagergut darf nur abgetragen oder angeschnitten werden, wenn die Feuerwehr löschbereit anwesend ist.

---

Zitiervorschlag: § 16 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
