Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 10 Verbrennungsmotoren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zugmaschinen und sonstige bewegliche Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in Räumen betrieben werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können. Ortsfest dürfen sie nicht in Räumen betrieben werden, in denen leicht entzündbare Stoffe hergestellt, aufbewahrt oder verarbeitet werden.

§ 9 § 11