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§ 10 VVB (Bayern) — Verbrennungsmotoren

Verordnung über die Verhütung von Bränden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zugmaschinen und sonstige bewegliche Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in Räumen betrieben werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können. Ortsfest dürfen sie nicht in Räumen betrieben werden, in denen leicht entzündbare Stoffe hergestellt, aufbewahrt oder verarbeitet werden.