Gesetze / Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung

VUDat-DV

§ 4a Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf

Stand: 14.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/4a#abs-1 (1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/4a#abs-2 (2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/4a#abs-3 (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 4 § 4b