Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMBAProVTFPrV§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/5#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist:
Nach der Zulassung zur Prüfung können die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/5#abs-2 (2) Den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/5#abs-3 (3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf Jahren gerechnet ab dem ersten Tag der Prüfung des ersten Prüfungsbestandteils abgelegt werden. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/5#abs-4 (4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Meisters für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ oder einer „Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ nach § 1 Absatz 3 und 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 soll zusätzlich nachgewiesen werden, dass die zu prüfende Person Tätigkeiten ausgeübt hat, die für die berufliche Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/5#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.