Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMBAProVTFPrV§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/1#abs-1 (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ und „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/1#abs-2 (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/1#abs-4 (4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/1#abs-5 (5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“ nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Betriebliches Management“ nach den §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17 bis 20.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/1#abs-6 (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ vorangestellt.