Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

VT-TECHNSCHUTZRECHTESTV_2006

Art 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-TECHNSCHUTZRECHTESTV_2006/4#abs-1 (1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß des Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1997, schriftlich gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-TECHNSCHUTZRECHTESTV_2006/4#abs-2 (2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Art 3 Art 5