(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß des Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1997, schriftlich gekündigt werden.
(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.