Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

VT-STVREGISTERPORTALLAENDER

§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/3#abs-1 (1) Das Land Brandenburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuches, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/3#abs-2 (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVREGISTERPORTALLAENDER/3#abs-3 (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 2 § 4