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VT-NKLSTV_2009§ 9 Glücksspielaufsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/9#abs-1 (1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/9#abs-2 (2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.