(1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.
(2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.
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(1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.
(2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.