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§ 9 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Glücksspielaufsicht

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.

(2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.