Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008Art 8
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008/8#abs-1 (1) Jedes Land kann diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt, wenn die Kündigung dem anderen Land zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008/8#abs-2 (2) Eine Kündigung bestehender Betreuungsverträge wegen der Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.