(1) Jedes Land kann diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Lauf der Kündigungsfrist beginnt, wenn die Kündigung dem anderen Land zugegangen ist.
(2) Eine Kündigung bestehender Betreuungsverträge wegen der Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.