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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 53 Datenschutzaufsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/53#abs-1 (1) Ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Abl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 74 vom 04.03.2021, S. 35) gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin, soweit nicht die datenschutzrechtlichen Regelungen des Medienstaatsvertrages Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/53#abs-2 (2) Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Landesrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veranstaltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kontrollbehörde. Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.