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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 50 Beschwerdeverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/50#abs-1 (1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/50#abs-2 (2) Wird durch ein Rundfunkprogramm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, kann von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

§ 49 § 51