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# § 50 VT-ID262829 (Brandenburg) — Beschwerdeverfahren

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(2) Wird durch ein Rundfunkprogramm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, kann von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

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Zitiervorschlag: § 50 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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