(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwerdeführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(2) Wird durch ein Rundfunkprogramm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, kann von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen werden, wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.