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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 41 Prüfung durch die Rechnungshöfe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/41#abs-1 (1) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt. Sie stimmen den Prüfungsgegenstand und das Verfahren miteinander ab. Die Rechnungshöfe teilen die Ergebnisse der Prüfung dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor sowie den für die Rechnungsaufsicht zuständigen Stellen mit. Wesentliche Feststellungen teilen die Rechnungshöfe im Rahmen des Jahresberichts dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg mit. Im Übrigen sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfverfahren anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/41#abs-2 (2) Die Rechnungshöfe der beiden Länder prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht. Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/41#abs-3 (3) Die Rechnungshöfe der beiden Länder können gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu Lasten der Medienanstalt beauftragen.

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