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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 40 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung, Jahresabschluss und Geschäftsbericht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/40#abs-1 (1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt ist der Wirtschaftsplan, der vor Beginn eines Geschäftsjahres von der Direktorin oder dem Direktor erstellt und vom Medienrat beschlossen wird. Er dient der Feststellung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Medienanstalt voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel sowie die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben einzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/40#abs-2 (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Die Medienanstalt hat so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/40#abs-3 (3) Die Medienanstalt hat eine mittelfristige Finanzplanung vorzunehmen. In ihr sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel sowie die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben der kommenden drei Jahre einzustellen. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem Medienrat gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/40#abs-4 (4) Die Medienanstalt erstellt nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie einem Geschäftsbericht besteht. Im Geschäftsbericht ist der Jahresabschluss zu erläutern und über die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Medienanstalt zu berichten. Der Geschäftsbericht stellt die Lage der Medienanstalt so dar, dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Nach Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/40#abs-5 (5) Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Berichte des Abschlussprüfers übermittelt die Direktorin oder der Direktor dem Senat von Berlin, der Landesregierung von Brandenburg, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg sowie dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/40#abs-6 (6) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch eine Finanzordnung, die ebenso wie ihre Änderungen der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten ist.

§ 39 § 41