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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 42 Zusammensetzung und Amtsdauer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/42#abs-1 (1) Der Medienrat besteht aus neun sachverständigen Mitgliedern, die in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen. Die Mitglieder des Medienrates müssen insgesamt Erfahrungen in den Bereichen der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft aufweisen, nachgewiesen jeweils durch Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Bei der Entsendung der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 vom Brandenburger Landtag zu wählenden vier und vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählenden fünf Mitglieder des Medienrates ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Die Wahl eines Mitglieds mit dem Personenstandseintrag divers oder ohne Angabe eines Geschlechts ist unabhängig von Satz 3 möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/42#abs-2 (2) Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/42#abs-3 (3) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Medienanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung und deren Änderungen sind der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/42#abs-4 (4) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Amtszeit des vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 41 § 43