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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 39 Finanzierung besonderer Aufgaben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/39#abs-1 (1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab vom Rundfunkbeitragsanteil der Medienanstalt die in Satz 2 genannten Summen zu. Er verwendet sie

zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens 1 200 000 Euro jährlich,

für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350 000 Euro, und zwar auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder besondere künstlerische Projekte gefördert werden,

für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH in Höhe von jährlich 600 000 Euro und

für eine Ausweitung des Programmangebots im Rundfunk an Darbietungen von in den brandenburgischen Regionen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Darbietungen in Höhe von jährlich 230 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/39#abs-2 (2) Der Medienanstalt steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben der übrige Teil des Rundfunkbeitragsanteils zu. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel führt die Medienanstalt auf Grund eines Beschlusses des Medienrates an den Rundfunk Berlin-Brandenburg ab. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat diese Mittel für den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Zweck zu verwenden.

§ 38 § 40