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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 38 Finanzierung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/38#abs-1 (1) Die Medienanstalt finanziert sich aus den eigenen Einnahmen sowie aus einem Anteil an dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkbeitragsaufkommen gemäß § 10 Absatz 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/38#abs-2 (2) Für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts und gemäß § 51 kann die Medienanstalt Verwaltungsgebühren erheben, auch wenn die Amtshandlungen nicht im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren und die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die ebenso wie deren Änderungen der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin.