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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 37 Vertraulichkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der Medienanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten Anwendung.

§ 36 § 38