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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 36 Transparenz und Veröffentlichungspflichten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/36#abs-1 (1) Die Medienanstalt ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat sie die Organisationsstruktur einschließlich der Zusammensetzung des Medienrates sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Medienanstalt oder die Arbeit im Medienrat sind, zu veröffentlichen. Dabei sind der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie entgegenstehende öffentliche Belange zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/36#abs-2 (2) Veröffentlichungspflichten und Bekanntmachungen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages soll die Medienanstalt in elektronischer Form und barrierefrei in ihrem Internetauftritt nachkommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/36#abs-3 (3) Die Medienanstalt hat zu besetzende Stellen öffentlich auszuschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/36#abs-4 (4) Die Medienanstalt veröffentlicht in ihrem Geschäftsbericht gemäß § 40 Absatz 4 und in ihrem Internetauftritt die Tarifstrukturen, eine Darstellung der vorhandenen außertariflichen Vereinbarungen, sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und geldwerte Leistungen der Direktorin oder des Direktors sowie alle Beteiligungen der Medienanstalt an wirtschaftlichen Unternehmen.