nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 34 VT-ID262829 (Brandenburg) — Offener Kanal

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Offene Kanal gibt den ihn nutzenden Personen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Im Rahmen des Offenen Kanals können auch Ereignisse und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft dargestellt werden.

(2) Die Medienanstalt nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Offenen Kanal Übertragungskapazitäten des Fernsehens, des Hörfunks und des Internets. Auf Beschluss des Medienrates wird eine digital-terrestrische Übertragungskapazität ganz oder teilweise für die Nutzung durch den Offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt und die Kosten aus den dem Offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen werden.

(3) Die Nutzung des Offenen Kanals darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet werden. Der Offene Kanal selbst erzielt keine Einnahmen; Werbung ist ausgeschlossen.

(4) Die Verantwortung für die Beiträge im Offenen Kanal obliegt ausschließlich der ihn jeweils nutzenden Person. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Rundfunkprogramm zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen die den Offenen Kanal jeweils nutzende Person geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der Gegendarstellung.

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.

(6) Der Offene Kanal kann auf Beschluss des Medienrates auch in privater Rechtsform betrieben werden. Die Medienanstalt hat sicherzustellen und zu überwachen, dass die in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben.

(7) Der Zugang zum Offenen Kanal wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Missbrauch regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusammenfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

---

Zitiervorschlag: § 34 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/34

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
