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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 23 Rücknahme und Widerruf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/23#abs-1 (1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/23#abs-2 (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

eine der Voraussetzungen des § 20 nachträglich entfällt,

nachträgliche Veränderungen der Zuweisungsgrundlagen vollzogen werden, die nicht nach § 22 Absatz 1 oder 2 genehmigt werden können,

ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines Fensterprogramms nach Maßgabe des § 65 des Medienstaatsvertrages trifft,

ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Rundfunkprogrammen vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine Feststellung nach § 60 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages getroffen hat oder

der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/23#abs-3 (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 13 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages verstößt; § 13 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/23#abs-4 (4) Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach den vorstehenden Vorschriften lösen keine Entschädigungspflicht aus. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 22 § 24